Freier Erfinder – Konkludente Vereinbarung zur Übertragung von Erfindungsrechten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.01.2025 (Az. 2 U 1/24) die Berufung eines ehemaligen freien Mitarbeiters gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Der Kläger, ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger Tätigkeit im Bereich der Bolzenschweißtechnik, verlangte die Übertragung mehrerer Patente sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Er argumentierte, die beklagte Firma habe ohne seine Zustimmung Patente auf seine Erfindungen angemeldet, obwohl er als freier Mitarbeiter tätig war und daher die Rechte an den Erfindungen bei ihm verblieben seien.

Das Gericht sah dies anders: Trotz der freien Mitarbeit bestand über Jahrzehnte hinweg eine stillschweigende Übereinkunft, dass der Kläger der Beklagten seine Erfindungen zur Anmeldung überließ. Der Kläger war zentral in die Anmeldungen eingebunden, agierte über Jahre als Ansprechpartner der Patentanwälte und hatte zu keinem Zeitpunkt Widerspruch gegen die Praxis eingelegt. Aus diesem Verhalten folgerte das Gericht eine konkludente Vereinbarung zur Übertragung der Rechte. Damit lag keine widerrechtliche Patentanmeldung durch die Beklagte vor, sodass sämtliche geltend gemachten Ansprüche – einschließlich auf Übertragung, Mitberechtigung, Auskunft und Schadenersatz – abgewiesen wurden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil stärkt die Bedeutung konkludenter Vereinbarungen im langjährigen Geschäftsverkehr, insbesondere im Bereich freier Mitarbeit bei forschungs- und entwicklungsnahen Tätigkeiten.

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